Lama und Alpaka Register Austria

Verband österreichischer Lama- und Alpakahalter

Statuten


Statuten - Ausgabe 9.10.2020

 

 

 

 § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

 

Der Verein führt den Namen „LAMA und ALPAKA REGISTER AUSTRIA – Verband österreichischer Lama – und Alpakahalter“, (im Folgenden „Verband“ genannt). Er hat seinen Sitz in 8524 Bad Gams, Gersdorf 3 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit:

 

  1. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung
  2.  Seine Tätigkeit unter Ausschluss jeglicher politischen Betätigung ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
  3. Er entfaltet keine Aktivitäten, durch die er mit einer der Steuerpflicht unterliegenden Rechtsperson in Wettbewerb treten könnte.

 

 

 

§ 3 Zweck und Aufgaben des Verbandes:

 

Zweck:

 

  1. Förderung der Verbreitung der Haustierformen von Südamerikanischen Kleinkamele (Lamas und Alpakas).
  2. Bekanntmachung der Nutzung von Lamas und Alpakas.
  3. Bundesweite Register- und Herdebuchführung.
  4. Veranstaltung von Seminaren, Ausstellungen, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Lama- und Alpakahalter sowie Abhalten von speziellen Informationsveranstaltungen.
  5. Koordination der Tätigkeit einschlägiger Vereine, die sich mit der Lama- und Alpakazucht beschäftigen im Sinne einer Dachorganisation.
  6. Zur Erfüllung des Verbandszweckes können bei Bedarf Sektionen oder Einzelvereine für die vom gegenständlichen Verband betreuten Regionen / Länder gebildet werden. Die Belange einzelner Rassen können ebenfalls durch die Bildung eigener Vereine wahrgenommen werden. Die Aufgaben dieser selbstständigen Sektionen / Vereine werden in der Geschäftsordnung des Verbandes in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Die Art und Weise der Sektions / Vereinsleitung wird durch die jeweilige Sektions / Vereinsordnung in Abstimmung mit dem gegenständlichen Verband festgelegt und darf den Verbandsstatuten nicht widersprechen.
  7. Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen die sich mit der Zucht und Haltung von südamerikanischen Kleinkamelen (Lamas und Alpakas) befassen und die Vertretung der österreichischen Lama und Alpaka Halter diesen Interessengruppen gegenüber.

 Aufgaben:

 

  1. Beratung der Mitglieder in allen Fragen der Haltung und Zucht von Neuweltkameliden.
  2. Erstellung eines gemeinsamen Zuchtzieles für die Zuchtbetriebe der Mitglieder, sowie Erstellung der Zuchtbuchordnung.
  3. Schulung der Mitglieder durch Veranstaltungen, Fachbücherei, Exkursionen, Vorträge etc. und Schaffung der notwendigen Einrichtungen für die Zuchtarbeit.
  4. Führung von Stut- und Hengstbüchern, Führung des Bundesregisters, organisatorische und fachliche Regelung der Zuchtaufzeichnungen.
  5. Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterial wie Werbeschriften, Züchterlisten etc.
  6. Abhaltung und Unterstützung von Schauen, Veranstaltungen, Championaten etc.
  7. Die Aufbringung der finanziellen Mittel zur Durchführung der vorgenannten Aufgaben.
  8. Bei der Erfüllung der Verbandsaufgaben wird der Verband die fachliche und organisatorische Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft anstreben und unterstellt sich gemäß den Tierzuchtgesetzen den zuständigen Landwirtschaftskammern und Behörden der österreichischen Bundesländer.

 

§ 4 Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes und der Aufgaben:

 

  1. Der Verbandszweck und die Aufgaben sollen durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen: Vorträge und Versammlungen, Wanderungen, Diskussionsabende, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Beratungsdienste, spezielle Informationsveranstaltungen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Betrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Subventionen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen und Förderungen.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können alle Neuweltkamelidenzüchter- und Halter sowie Freunde der Neuweltkamelidenhaltung und auch Vereine sein, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen, sofern sie die Bestimmungen der geltenden Tierschutz- und Tierhaltegesetze einhalten.
  3. Ordentliche Mitglieder in einem Landesverein oder in einer Sektion sind zwingend auch Mitglieder im Verband. Außerordentliche Mitglieder in einem Landesverein oder in einer Sektion, das sind solche, die im Landesverein oder in der Sektion kein Stimmrecht haben, müssen nicht zwingend auch Mitglieder im Verband sein.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Verbandes können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Verbandsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und Verbandsauflösung.
  2. Der Austritt kann nur mit Datum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer 14 tägigen Nachfrist mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu, Es steht allen Mitgliedern jederzeit frei, Vorschläge zur Förderung des Verbandszweckes einzubringen.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, nach den, dem Verband gegebenen Möglichkeiten, in ihren züchterischen Interessen geschützt und gefördert zu werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Schaden erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit.

 

§ 9 Organe des Verbandes

 

Organe des Verbandes sind:

 

  1. die Generalversammlung (siehe § 10 und § 11)
  2.  der Vorstand (siehe § 12 bis § 15)
  3.  der Zuchtausschuss (siehe § 16)
  4.  die Rechnungsprüfer (siehe § 17)
  5.  das Schiedsgericht (siehe § 18).

 

§ 10 Die Generalversammlung

 

  1. Spätestens alle 3 Jahre muss eine ordentliche Generalversammlung innerhalb des Bundesgebietes abgehalten werden. Sie ist die Mitgliederversammlung im Sinne des VerG. 2002.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, einer ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 8) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
  3.  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4.  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage, vor dem Termin der Generalversammlung, beim Vorstand schriftlich und eingeschrieben einzureichen.
  5.  Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6.  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt die den Mitgliedsbeitrag fristgerecht einbezahlt haben. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Sektionen/Vereine sind durch ihre Delegierten stimmberechtigt. Die Delegierten sind dem Vorstand des Verbandes schriftlich und rechtzeitig, das heißt spätestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung, bekannt zu geben. Jede Sektion/Verein kann einen Delegierten in die Generalversammlung entsenden.
  7.  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig.
  8.  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9.  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  10.  Die Beschlussfassung in der Generalversammlung steht nur jenen Mitgliedern und Delegierten zu, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verband gegenüber – insbesondere die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr nachweislich vor dem Zusammentritt der Generalversammlung nachgekommen sind. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben und Gegenprobe. Wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragen, ist in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel durch Aufruf der einzelnen bei der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten und die Auszählung der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

 

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2.   Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3.  Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verband;
  4.  Entlastung des Vorstandes;
  5.  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  6.  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  7.  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes;
  8.  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 12 Wahl und Funktionsdauer der Organe des Vorstandes

 

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, und der zwei Rechnungsprüfer, erfolgt auf Grund eines verpflichtend einzubringenden Wahlvorschlages des Vorstandes und von Vorschlägen der Mitglieder. Die Wahlvorschläge der Mitglieder müssen mindestens 7 Tage vor der entsprechenden Generalversammlung schriftlich, eingeschrieben beim Obmann eingelangt sein und eine Zustimmungserklärung des oder der nominierten Kandidaten tragen. Für die Mitglieder des zu wählenden Vorstandes gilt das Listenwahlrecht, d.h. alle zwei Leitungsorgane sind gemeinsam vorzuschlagen.
  2.  Die Durchführung der Wahl der Funktionäre in der Generalversammlung obliegt einem Wahlleiter der über Antrag des scheidenden Vorstandes per Akklamation gewählt wird. Der Wahlleiter der während des Wahlvorganges den Vorsitz in der Generalversammlung führt, kann sich mehrerer Wahlhelfer zur ordnungsgemäßen Abwicklung bedienen. Werden von den Mitgliedern termingerecht keine Wahlvorschläge eingebracht, so findet für die entsprechenden Funktionen kein Wahlvorgang statt. Der Wahlleiter hat dies festzustellen und es gelten die entsprechenden Kandidaten des Vorstandsvorschlages als gewählt.
  3.  Die Funktionsdauer des Vorstandes und der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 13 Der Vorstand / die Leitungsorgane

 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Leitungsorganen, und zwar aus dem Obmann und dem Kassier.
  2.  Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3.  Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  4.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  5.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6.  Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  7.  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  8.  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. 

 

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch

 

die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen

 

insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1.  Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2.  Vorbereitung der Generalversammlung;
  3.  Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  4.  Verwaltung des Verbandsvermögens;
  5.  Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern;
  6.  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes.

§ 15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

  1. Der Obmann vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
  2.  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs.1 genannten Funktionären erteilt werden.
  3.  Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
  4.  Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  5.  Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  6.  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.

 

§ 16 Der Zuchtausschuss

 

  1. Der Zuchtausschuss wird aus dem Verbandsobmann, dem Führer des Tierregisters bzw. dem verantwortlichen Herdebuchführer sowie dem Koordinator Zucht / Lineare Beschreibung gebildet.
  2.  Seine Aufgaben sind die Festlegung der Zuchtziele, die Rekrutierung geeigneter Tierbeschreiber, die Erstellung der Modalitäten und Überwachung der Tierregistrierung und des / der Herdebücher, sowie aller sonstigen Agenden die zu einer artgerechten, gesunden und dem BTG 2005 entsprechenden Lama und Alpaka Population dienen.
  3.  Der Koordinator Zucht / Lineare Beschreibung ist für die Aus- und Weiterbildung der ihm zur Verfügung stehenden Tierbeschreiber verantwortlich. Ebenso hat er für den gleichen Standard, durch konforme Auslegung der Beschreibungskriterien und den optimalen Einsatz der Beschreiber zu sorgen.

 

§ 17 Die Rechnungsprüfer

 

  1. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  2.  Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl  und den Rücktritt der Organe sinngemäß.

 

§ 18 Das Schiedsgericht, die Schlichtungseinrichtung

 

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
  2.  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3.  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig. 

 

§ 19 Auflösung des Verbandes

 

  1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2.  Diese Generalversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat.
  3.  Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszweckes ist das verbleibende Verbandsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Sowewit möglich und erlaubt soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
  4.  Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.